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Handelsministerium: Verhängung von Ausgleichszöllen auf importierte Milchprodukte aus der Europäischen Union

Handelsministerium: Verhängung von Ausgleichszöllen auf importierte Milchprodukte aus der Europäischen Union

2026-02-24 11:09:04 · · #1
Handelsministerium: Verhängung von Ausgleichszöllen auf importierte Milchprodukte aus der Europäischen Union

Gemäß den Bestimmungen der Antisubventionsverordnung der Volksrepublik China (nachfolgend „Antisubventionsverordnung“ genannt) erließ das Handelsministerium (nachfolgend „Untersuchungsbehörde“ genannt) am 21. August 2024 die Bekanntmachung Nr. 34 von 2024, mit der es beschloss, eine Antisubventionsuntersuchung gegen importierte Milchprodukte aus der Europäischen Union (nachfolgend „untersuchte Produkte“ genannt) einzuleiten.

Die Untersuchungsbehörde prüfte, ob die untersuchten Produkte subventioniert wurden und in welcher Höhe, ob und in welchem ​​Umfang die untersuchten Produkte der heimischen Industrie Schaden zugefügt hatten und ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Subventionen und dem Schaden bestand. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse und Artikel 25 der Antisubventionsverordnung erließ die Untersuchungsbehörde am 22. Dezember 2025 eine vorläufige Entscheidung, in der sie feststellte, dass die untersuchten Produkte subventioniert wurden, dass der betroffenen Milchwirtschaft in China ein erheblicher Schaden entstanden ist und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Subventionen und dem erheblichen Schaden besteht.

Nach der vorläufigen Entscheidung setzte die Untersuchungsbehörde ihre Ermittlungen zu den Subventionen und deren Höhe, den Schäden und deren Umfang sowie dem Kausalzusammenhang zwischen den Subventionen und den Schäden fort. Die Untersuchung ist nun abgeschlossen, und auf Grundlage der Ergebnisse und gemäß Artikel 26 der Antisubventionsverordnung hat die Untersuchungsbehörde eine endgültige Entscheidung erlassen (siehe Anlage 1). Die relevanten Sachverhalte werden hiermit wie folgt bekannt gegeben:

I. Endgültige Entscheidung

Die Ermittlungsbehörden kamen schließlich zu dem Schluss, dass importierte Milchprodukte aus der Europäischen Union subventioniert wurden, was der betroffenen Milchindustrie in China erheblichen Schaden zufügte, und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Subventionen und dem erheblichen Schaden bestand.

II. Maßnahmen gegen Subventionen

Gemäß Artikel 39 der Antisubventionsverordnung unterbreitete das Handelsministerium der Zollkommission des Staatsrats einen Vorschlag zur Erhebung von Antisubventionszöllen auf importierte Milchprodukte mit Ursprung in der Europäischen Union. Auf Grundlage dieses Vorschlags beschloss die Zollkommission des Staatsrats, ab dem 13. Februar 2026 Antisubventionszölle auf importierte Milchprodukte mit Ursprung in der Europäischen Union zu erheben.


Die genaue Beschreibung des untersuchten Produkts lautet wie folgt:

Gegenstand der Untersuchung: Importierte Milchprodukte mit Ursprung in der Europäischen Union.

Produktname der untersuchten Produkte: verwandte Milchprodukte.

Englische Bezeichnung: Bestimmte Milchprodukte.

Produktbeschreibung: Zu den relevanten Milchprodukten gehören insbesondere Frischkäse (einschließlich Molkenkäse) und Quark, Schmelzkäse (gerieben oder pulverisiert), Blauschimmelkäse und andere durch Penicillium romaeeri hergestellte Käsesorten mit fester Textur, andere nicht aufgeführte Käsesorten, Milch und Sahne, die nicht konzentriert und ungesüßt oder anderweitig gesüßt sind (mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gewichtsprozent).

Hauptverwendung: Wird vorwiegend als Nahrungsmittel konsumiert, entweder direkt oder nach der Verarbeitung.

Dieses Produkt fällt unter die folgenden Kategorien im "Zolltarif der Volksrepublik China": 04015000, 04061000, 04062000, 04063000, 04064000, 04069000.

Die Antisubventionszollsätze für EU-Unternehmen sind in Anhang 2 dieser Bekanntmachung aufgeführt.


III. Methoden zur Erhebung von Ausgleichszöllen

Ab dem 13. Februar 2026 müssen Importeure von Milchprodukten mit Ursprung in der Europäischen Union entsprechende Ausgleichszölle an den Zoll der Volksrepublik China entrichten. Die Ausgleichszölle werden wertabhängig auf Grundlage des vom Zoll ermittelten steuerpflichtigen Wertes der eingeführten Waren erhoben und wie folgt berechnet: Ausgleichszoll = vom Zoll ermittelter steuerpflichtiger Wert der eingeführten Waren × Ausgleichszollsatz. Die Einfuhrumsatzsteuer wird wertabhängig auf Grundlage des vom Zoll ermittelten steuerpflichtigen Wertes der eingeführten Waren zuzüglich Zöllen und Ausgleichszöllen erhoben.

IV. Rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen

Für vorläufige Ausgleichszolleinlagen, die von den betroffenen Importeuren gemäß der vorläufigen Bekanntmachung vom 23. Dezember 2025 bis zum 12. Februar 2026 an den Zoll der Volksrepublik China geleistet wurden, werden Ausgleichszölle erhoben und auf Grundlage des im endgültigen Beschluss festgelegten Produktumfangs und Ausgleichszollsatzes in endgültige Ausgleichszölle umgerechnet. Die Einfuhrumsatzsteuer wird zum entsprechenden Umsatzsteuersatz erhoben. Während dieses Zeitraums erstattet der Zoll den Teil der von den betroffenen Importeuren geleisteten vorläufigen Ausgleichszolleinlagen, der den Ausgleichszoll übersteigt, sowie etwaig zu viel erhobene Einfuhrumsatzsteuer; ein etwaiger zu geringer Betrag wird nicht erhoben.

Antisubventionszölle werden nicht rückwirkend auf die betreffenden Milchprodukte erhoben, die ihren Ursprung in der EU haben und vor der Umsetzung der vorläufigen Antisubventionsmaßnahmen eingeführt wurden.

V. Frist für die Verhängung von Ausgleichszöllen

Die Umsetzungsfrist für die Erhebung von Ausgleichszöllen auf importierte Milchprodukte mit Ursprung in der Europäischen Union beträgt fünf Jahre ab dem 13. Februar 2026.

VI. Überblick

Während des Zeitraums der Erhebung von Ausgleichszöllen können interessierte Parteien bei der Untersuchungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Ausgleichszollverordnung stellen.

VII. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessführung

Wenn Sie mit dem endgültigen Urteil in diesem Fall und der Entscheidung zur Erhebung von Ausgleichszöllen nicht einverstanden sind, können Sie einen Antrag auf verwaltungsrechtliche Überprüfung stellen oder gemäß Artikel 52 der Ausgleichszollverordnung Klage beim Volksgericht erheben.

VIII. Diese Bekanntmachung tritt am 13. Februar 2026 in Kraft.

Handelsministerium

12. Februar 2026

Bildunterschrift: Speisen aus Inalpi-Milchprodukten, fotografiert in Moreta, Italien. (Xinhua)

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